Die Heizkostenverordnung vom 1. Dezember 2021: CO2-Emissionen und Heizkosten sparen?

Was sind die Auswirkungen der Heizkostenverordnung?

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (kurz: HKVO oder HeizkostenV) ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Da wir uns bei Kolumbus im Rahmen von realeasy mit der Wohnungswirtschaft beschäftigen, ist dieses Thema besonders interessant für uns.

Diese Heizkostenverordnung gilt für Gebäude mit gemeinschaftlich genutzten Heiz- und Warmwasseranlagen, jedoch nicht für Einfamilienhäuser oder Wohnungen mit eigenem Heizungssystem. Die Heizkostenverordnung folgt der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Mit der Umsetzung wird ein geringerer Energieverbrauch angestrebt, denn durch die erhöhte Transparenz beim Energieverbrauch sollen Verbraucher bewusster und sparsamer mit Wärmeenergie umgehen. Das Ziel ist es, CO2-Emissionen zu reduzieren und Heizkosten zu sparen.
Nach drei Jahren soll überprüft werden, ob Verbraucher mit der Transparenz der neuen Heizkostenverordnung durch Messeinrichtungen Kosten einsparen konnten oder ob Mehrkosten entstanden sind.

Für viele Vermieter bedeutet es eine Modernisierung der Messeinrichtungen ihres Bestandes. Für Energieversorger wird eine Digitalisierung der Prozesse notwendig – bringt aber Vorteile mit sich. Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Fernablesbarkeit der Messgeräte: Messgeräte (Zähler, Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Fernablesbar sind Geräte, die über eine Walk-by- oder Dive-by-Technologie verfügen. Dadurch können die Messgeräte schon abgelesen werden, wenn ein Ableser sich in der Nähe des Standortes befindet. Somit werden Zeit und Anfahrt gespart und der Mieter muss nicht unbedingt anwesend sein.
Alle Messeinrichtungen müssen Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Werden sie an ein Smart-Meter-Gateway angebunden, das die Daten empfängt, aufbereitet und an die Marktakteure weiterleitet, so gilt dies als sicher, denn das Gateway enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
Bis Ende 2026 sollen alle vorhandenen nicht-fernablesbaren Geräte nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Ausnahmen in Einzelfällen gelten bei unangemessen hohem Aufwand oder bei technisch bedingter Undurchsetzbarkeit.

Interoperabilität von Messgeräten: Geräte sind interoperabel, wenn sie kompatibel mit Systemen anderer Hersteller sind. Somit soll ein Austausch von Daten und Informationen ermöglicht werden. Für Geräte, die frühstens ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Heizkostenverordnung eingebaut werden, ist diese Interoperabilität verpflichtend. Bei bestehenden Geräten gilt die Frist bis Ende 2026.
Mit dieser Regel soll außerdem der Wettbewerb im Bereich des Submeterings gestärkt und somit die Möglichkeit drastischer Preiserhöhungen von wenigen dominanten Dienstleistern eingegrenzt werden. Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik entwickelt die genauen Vorgaben an die Technik, um nicht nur Interoperabilität, sondern auch Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway: Die Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway gilt für alle ab 2023 neu installierten Geräte. Für bereits vorhandene fernablesbare Geräte gilt die Übergangsfrist bis Ende 2031.

Monatliche Verbrauchsinformationen: Mieter sollen ab 2022 monatliche Verbrauchsinformationen erhalten. Diese Information muss den Nutzer unmittelbar erreichen, ohne dass er danach suchen muss. Dies kann postalisch, per E-Mail oder auch über ein Webportal oder eine App geschehen. Die Verbrauchsinformationen enthalten unter anderem eine Auflistung der Kostenfaktoren, Vergleiche zu Vormonaten und auch jährliche Treibhausgasemissionen. Damit die Mieter sich zum Thema Energiesparen informieren können, müssen ebenfalls Kontaktdaten zu Beratungsstellen angegeben werden.